Zusatzausweis für Fahrten nach der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterverkehr einen Fähigkeitsausweis erwerben.
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 beschlossen, diese Richtlinie in das CH-Recht zu übernehmen.
Er hat deshalb die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse, die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), verabschiedet.
Sofern Du also mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen willst, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigst Du zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
Schriftliche Theorieprüfung CZV:
Die schriftliche Theorieprüfung CZV kann erst nach der normalen Zusatztheorieprüfung beim Strassenverkehrsamtes Deines Wohnsitzes absolviert werden. Für die Vorbereitung wende Dich sich an Deinen Fahrlehrer.
E-Prüfungen CZV:
Im Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons finden ebenfalls zwei E-Prüfungen statt. Die E-Prüfung ist eine Praxissituation, bestehend aus fünf Fragen mit zweimal fünf und dreimal vier bildlich dargestellten Antwortmöglichkeiten, die per Drag – and – Drop in die Lösungsfelder gezogen werden müssen.
Mündliche Theorieprüfung CZV und Allgemeiner Teil Praxis (praktische Prüfung) CZV:
Die mündliche und die praktische Prüfung finden an verschiedenen Prüfungsstandorten der Prüfungsorganisation CZV in der ganzen Schweiz statt. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Gespräch über alltägliche Situationen im Personen- oder Güterverkehr. An der praktischen Prüfung ist eine handwerkliche Aufgabe zu lösen.
Ausweis CZV:
Nach bestandener CZV-Prüfung wird die Bestellung des Fähigkeitsausweises durch den Prüfungsstützpunkt ausgelöst.
Art. 3 CZV: Keinen Fähigkeitsausweis braucht es für:
- private Fahrten
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
- Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
- Probe- oder Überführungsfahrten, Notfälle oder Rettungsmassnahmen
- Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten
- den Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt
- den werkinternen Verkehr
Deteils sind dem Verordnungstext zu entnehmen!
Art. 16 CZV: Weiterbildungspflicht
Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
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