Info der Landespolizeidirektion Vorarlberg Landesverkehrsabteilung
Die LRZ-Verordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006) gilt für folgende Fahrzeuge:
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt
aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt
Ausnahme Art3 Zi h:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmaße von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Definition: „nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
Fazit
Transport von Pferden von Schweiz in die EU wegen Teilnahme an Turnier: Turnier wird generell als gewerbsmäßig angesehen also ab 3,5 Tonnen bzw. ab 01.07.2026 ab 2,5 Tonnen Kontrollgerätepflicht Gewerbsmäßiger Pferdetransport
Gesetzliche Grundlage: EG-VO561/2006 bzw. 164/2014