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18 September 2018

Hinterlegungsvertrag

«Pensionsvertrag – Kündigungsfrist & Co.»


Braucht es einen Vertrag, wenn ich mein Pferd in einem Pensionsstall habe? Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Pensionsvertrag? Immer wieder tauchen bei Pferdemenschen Fragen bezüglich Pensionsvertrag auf.


Pferdepensionsverträge sind Hinterlegungsverträge und keine Mietverträge für einen Stallplatz. Aus rechtlicher Sicht bedeutet das, dass der Stallbesitzer als Aufbewahrer dem Pensionär als Hinterleger die sichere Aufbewahrung des hinterlegten Gegenstandes, d. h. des Pferdes, schuldet. Im Gegenzug schuldet der Pensionär dem Stallbesitzer das vereinbarte Entgelt. Während bei einem Selbstversorger, der nur einen Stall ohne weitere Dienstleistungen mietet, durchaus von einem Mietvertrag gesprochen werden kann, kann bei einem klassischen Pensionsvertrag von einem Hinterlegungsvertrag ausgegangen werden. Dies deshalb, weil nebst dem Stallplatz auch weitere Dienstleistungen beinhaltet sind. Dazu gehören z.B. die Fütterung des Pferde und das Ausmisten des Stalls.


Was bedeutet das aus rechtlicher Sicht? Der Stallbesitzer ist durch einen Hinterlegungsvertrag weniger geschützt als er das durch einen Mietvertrag wäre. Ein Hinterlegungsvertrag kennt keine Kündigungsfrist und kann jederzeit beendet werden– wenn eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, muss sich der Pensionär nicht an diese Abmachung halten, der Stallbesitzer jedoch schon. Der Pensionär kann also jederzeit gehen und schuldet gleichzeitig nur den Pensionspreis für die effektive Dauer des Aufenthalts. Diese Rechtslage ist für den Stallbesitzer bei einem plötzlichen Abgang des Pensionärs höchst unbefriedigend.


Der Stallbesitzer kann sich insofern schützen, indem er dieses Risiko einkalkuliert, indem er den Pensionspreis höher ansetzt. Eine andere Lösung wäre, dass man z. B. für den ersten Monat einmalig einen höheren Pensionspreis gegen Kostentransparenz verlangt oder eine Kaution einfordert. Aus Sicht des Stallbesitzers wäre es wünschenswert, wenn sich die Regelungen an unseren Nachbarländern angleichen würden. In Deutschland beispielsweise gilt ein Pensionsvertrag zwar auch als Hinterlegungsvertrag, eine vereinbarte Kündigungsfrist ist jedoch für beide Parteien bindend und dementsprechend schuldet der Pensionär dem Stallbesitzer auch das Pensionsgeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Wir sind deshalb gespannt, ob sich in diesem Hinblick in den nächsten Jahren etwas ändern wird.