Mo, Di, Do 8-12 +14-17, Mi 14-20, Fr 8-12
Attenreute 6, 9315 Neukirch (Egnach) TG
7 September 2017

Sich bei Nacht und Nebel sichtbar machen

Reiter, Führer von Tieren und Gespannfahrer haben keine Lichter, um ihren Weg zu erhellen. Die Beleuchtung beschränkt sich auf eine Markierung, um gesehen zu werden. Die Verkehrs-regelverordnung verlangt ein nicht blendendes, gelbes, ruhendes Licht auf der linken Seite, das von vorne und hinten sichtbar ist. Reittiere müssen zusätzlich mit mindestens zwei Leuchtgamaschen versehen sein.


Das Licht muss ruhend sein, denn blinkende Lichter sind ausser bei stillstehenden Hindernissen (Baustellen, Pannenfahrzeuge) nur bei den Richtungsanzeigen erlaubt.


Die gelbe Lampe muss eine möglichst grosse Leuchtfläche aufweisen, denn nur so wird sie auch wahrgenommen. Lampen, die einen gebündelten Strahl haben sind nicht empfehlenswert. Mit einer geeigneten Halterung kann sie stabil am Arm oder Bein befestigt werden, behindert den Reiter auch im Galopp nicht und kann bei Bedarf mit einem Griff aus der Halterung herausgeholt werden, um Signale zu geben.


Leuchtgamaschen



Leuchtgamaschen sind zwar nur bei Reittieren vorgeschrieben (mindestens zwei Stück), sollten aber immer an allen vier Pferdebeinen, unabhängig ob Reit- oder Zugtier, eingesetzt werden. Mit den heute auf dem Markt erhältlichen und pflegeleichten Produkten erreicht man ungeahnte Effekte. Vier sich bewegende, mit guten Leuchtgamaschen versehene Pferdebeine sieht man viel früher als das Licht. Bei Gefahrensituationen ist es aber wichtig, dass man nicht stehen bleibt.


Leuchtwesten, Leuchtdecken, Leuchtbänder für Schweif, Hals, Zaumzeug und Arme erhöhen die Sichtbarkeit und Sicherheit.


Leuchtgamaschen und weitere Reflexartikel sind vor allen da, um von Verkehrsteilnehmern, welche eine Leuchtquelle eingeschaltet haben (Motorrad, Auto, Lastwagen etc.), gesehen zu werden. Dieser Schutz wird nur erreicht, wenn die Reflektionsfähigkeit der Leuchtgamaschen stark genug ist (keine übermässige Verschmutzung, gute Qualität). Nehmen wir die professionelle Norm SN EN 20471 zur Hand muss die reflektierende Fläche mindesten zwei mal 5 cm sein. Die reflektierende Fläche von Leuchtgamaschen soll demnach mindestens 5 cm hoch sein, besser sind 10 cm.


Rückstrahler für Pferdefuhrwerke


Das Fuhrwerk gilt als Fahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsrechtes. Auch bei Fahrten tagsüber muss es mit Rückstrahlern versehen werden:

Nach hinten mit den üblichen dreieckigen Rückstrahlern, 15 cm Kantenlänge mit Spitz nach oben und nach vorne mit zwei runden Rückstrahlern oder Reflexbelägen von mindestens 100 cm2


Besonders wirkungsvoll sind vier gelbe Lichter an den Ecken des Fuhrwerkes: zwei an den hinteren Ecken und je eines links und rechts des Kutschbockes. Ein zusätzliches Licht an den Zugstrangen des vorderen linken Pferdes oder am Kummetspitz des Bündnergeschirrs zeigen zusätzlich die Ausdehnung des Gespannes hat sich gut bewährt. (sehr wichtig bei Vierspänner und Tandem) Nicht zu vergessen sind Leuchtgamaschen an allen Pferdebeinen der Zugtiere.